Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Mai 2014

Fa. LIVE-Eventservice & Marketing Harald Pulina – Föhrweg 81 – 33729 Bielefeld

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für alle Verträge, Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) gelten die nachstehenden Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (im Folgenden: Lieferer) ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

3. Der Veranstaltungsvertrag (Mietvertrag) wird vom Mieter in einfacher Form ausgestellt. Das Original erhält Fa.LIVE-Eventservcice & Marketing Harald Pulina – Föhrweg 81 – 33729 Bielefeld (Vermieter). Eine Kopie der Bestellung (Mietvertrag) behält der Veranstalter (Mieter)

4. Zum Be- und Entladen, Auf- und Abbau stellt der Mieter geeignetes Hilfspersonal zur Verfügung. Dauer und Anzahl der Helfer richten sich nach dem Umfang des Auftrags. Wir benötigen eine ebene, saubere Fläche, z.B. Gras oder Teer, [Kein Schotter, roter Sand oder Tartan.] mit direkter Zufahrt für einen Transporter mit Anhänger mit einer Durchfahrtshöhe bis 3,80 m Höhe. Ggf. muss eine Sondergenehmigung für die Zufahrt zum Veranstaltungsort eingeholt werden, z. B. bei Landschaftsschutzgebieten, Waldwegen oder Fußgängerzonen. Bei Aktionen mit Betreuung stellt der Mieter für unsere Fahrzeuge kostenlose Parkmöglichkeiten am Aktionsort zur Verfügung.

5. Eine Verankerung mit Erdnägeln, kann bei Bedarf erforderlich sein. Der Mieter trägt die Kosten für Wartezeiten, die dem Vermieter durch fehlendes Hilfspersonal oder mangelhafte Platzverhältnisse entstehen. Beim Einsatz aller aufblasbaren Spielgeräte und sonstiger elektrischer Geräte wird jeweils ein 230 Volt Stromanschluss, in max. 15 Meter Entfernung. Die Absicherung der verlegten Kabel oder Wasserschläuche, z.B. durch Kabelmatten o.ä., liegt in der Hand des Veranstalters (Mieters). Ausschließlich der Mieter selbst haftet während der gesamten Mietdauer für verlegte Kabel oder Wasserschläuche.

6. Alle vom Vermieter beaufsichtigten Aktionen sind haftpflichtversichert. Unserem Personal werden pro Veranstaltungstag (6 Std.), 30 Minuten Pause gewährt. Bei längeren Einsätzen werden die Pausenzeiten entsprechend verlängert. In den Pausen stehen die gemieteten Geräte nicht zur Verfügung. Wenn der Veranstalter (Mieter) zu diesen Zeiten eigenes Personal einsetzt, übergehen alle Pflichten, insbesondere die Haftpflicht, an den Veranstalter (Mieter).

7. Die Beschaffung von eventuell erforderlichen Genehmigungen oder Anmeldungen, z.B. GEMA o.ä., für den Betrieb der Geräte oder die Durchführung der Aktionen liegt organisatorisch und kostenmäßig im Verantwortungsbereich des Mieters. Der Mieter stellt für alle Veranstaltungen einen ERSTE HILFE Ersthelfer inkl. Erste – Hilfe Material in ausreichender Menge (z.B. einen kleinen Verbandkasten C nach DIN 13175) zur Verfügung.

8. Das Wetterrisiko trägt der Mieter. Ab Windstärke5, bei Windböen und bei Regen können einige Mietsachen, vor allem aufblasbare Spielgeräten, nicht benutzt werden.

Selbstabholer und/oder Selbstbetreiber

9. Abhol- und Rückgabezeit ist vorher zu vereinbaren. Bei Lieferung durch uns: Auf- und Abbauzeit ist vorher zu vereinbaren.

10. Der Mieter hat bei der Benutzung der Mietsache selbst dafür zu sorgen, dass diese ab Windstärke 5, bei Windböen und bei Regen nicht mehr genutzt werden können. Insoweit ist bei aufblasbaren Geräten bereits die Luftabzulassen wenn o.g. Wetterereignisse vorhersehbar sind bzw. in den Medien gemeldet werden. Falls vom Mieter gegen diese Vorgaben verstoßen wird, haftet dieser in eigener Verantwortung. Eine Haftung des Vermieters besteht insoweit nicht.

11. Der Mieter verpflichtet sich zum sachgerechten und sorgfältigen Umgang mit den Mietsachen. Gegeben falls ausgehändigte Gebrauchsanweisungen werden vom Mieter beachtet. Er sorgt insbesondere für eine ausreichende Aufsicht bei der Benutzung von Eventmodulen. Bei größeren Veranstaltungen empfiehlt sich ggf. eine entsprechende Haftpflichtversicherung.

12. Der Vermieter übernimmt während der Vertragslaufzeit gegenüber aufsichtsbedürftigen Personen keinerlei Aufsichtspflichten. Der Mieter ( Veranstalter) ist aufsichtspflichtig.

13. Nach Veranstaltung sind sämtliche Mietsachen zu reinigen und sorgfältig zu verpacken, evtl. auch zu trocknen. Beschädigungen und Verunreinigungen an Mietsachen sind sofort bei Feststellung dem Vermieter zu melden. Eventuelle notwendige Reparaturen, Neubeschaffungenoder Reinigungsarbeiten werden dem verursachenden Mieter auch nachträglich in Rechnung gestellt. Der Mieter hat alle Schäden zu ersetzen, die während des Mietzeitraums aus der Benutzung der Mietsachen resultieren oder durch Verlust, Beschädigung oder Verunreinigung des Mietgutes oder eines Teils davon entstehen.

14. Bei mehrtägigen Veranstaltungen hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass die einzelnen Spielgeräte und das sonstige Material sowie andere Mietgegenstände so aufbewahrt werden, dass sie vor dem Zugriff Dritter geschützt sind.

15. Ist eine Rücknahme nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht oder nur verspätet möglich, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung zusätzlich entsprechenden Mietzins fordern. Unberührt hiervon bleibt die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere eines solchen von entgangenem Gewinn. Bei Selbstabholung trägt der Mieter das Transportrisiko und haftet im vollen Umfang für verspätete Rücklieferung.

II. Preise und Zahlungsbedingungen, Verzug des Mieters

1. Die Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2. Zahlungsbedingungen: Rechnungen sind zahlbar ohne Abzug bei Empfangnahme des Spielgerätes in bar, per Euroscheck oder 8 Tage vor dem ersten Veranstaltungstag per Überweisung an die

Sparkasse BielefeldWiedenbrück IBAN DE 62 48050161 000 4596193

3. Im Falle des Verzugs des Bestellers mit seiner Zahlungspflicht steht dem Lieferer ein Anspruch auf Verzugszinsen i.H. v. 8 % über dem Basiszins zu.

4. Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Kosten, die durch nicht vereinbarte Hol- und Bringfahrten entstehen, werden mit EUR 0,90 je gefahrenen Kilometer berechnet

III. Fristen für Leistung des Vermieters

1. Die Einhaltung von Fristen für Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Mieter zu liefernden Unterlagen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder aufähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Vermieter etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Mieter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

IV. Haftung – Schadensersatzansprüche

Der Vermieter weist darauf hin, dass beim Selbstaufbau der Sprungburgen und der anderen vermieteten Gegenstände die entsprechenden Aufstellungshinweise zu beachten sind. Diese werden dem Mieter bei Selbstabholung zusammen mit den vermieteten Gegenständen übergeben oder bei Auslieferung beigefügt. Eine Haftung für Schäden, die aufgrund der Nichtbeachtung dieser Aufstellhinweise entstehen, wird nicht übernommen. Im übrigen haftet der Vermieter wie folgt:

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und ausunerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Mieter nach diesem Art. Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese in 12 Monaten.Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs.1 (Rückgriffsansprüche) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

4. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

V. Mängelanzeige

Der Mieter hat Mängel gegenüber dem Vermieter unverzüglich, spätestens bei Rückgabe des gemieteten Gegenstandes, schriftlich zu rügen.

VI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Mieter Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht.

VII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.